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923.1 FiG CH-TG

§ 7 Fischereigesetz (FiG) - Fang von Krebsen und Fischnährtieren

Besondere Fischereirechte
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§ 7 FiG · Fang von Krebsen und Fischnährtieren

1. Die Kompetenz, das Recht auf den Fang von Krebsen und Fischnährtieren zu verleihen, steht ausschliesslich dem Kanton zu.

2. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

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