923.1
FiG
CH-TG
§ 5 Fischereigesetz (FiG) - Weiherfischereirechte
Besondere Fischereirechte
§ 5 FiG · Weiherfischereirechte
1. Private Fischereirechte an natürlichen und künstlichen Weihern werden anerkannt, unter Vorbehalt anderer gesetzlicher, namentlich gewässerschutzpolizeilicher Bestimmungen.
2. Die Neuerstellung solcher Weiher bedarf einer Bewilligung des Kantons, der auch das private Fischereirecht einräumen kann.
3. Die Bewilligung kann mit betrieblichen Auflagen verknüpft werden.
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