923.1
FiG
CH-TG
§ 4 Fischereigesetz (FiG) - Fischenzen
Besondere Fischereirechte
§ 4 FiG · Fischenzen
1. Von der Verleihung des Rechts auf Fischfang durch den Kanton sind Gewässer ausgenommen, an denen private oder körperschaftliche Fischereirechte bestehen.
2. Die bestehenden Fischenzen werden in ihrem Bestand garantiert.