923.1
FiG
CH-TG
§ 3 Fischereigesetz (FiG) - Inhalt des Regals
Zweck und Fischereiregal
§ 3 FiG · Inhalt des Regals
1. Das Hoheitsrecht des Kantons besteht in der Aufsicht über alle Regalgewässer, in der Befugnis, Bestimmungen über deren Erhaltung, Gestaltung und Bewirtschaftung zu erlassen, und in der Kompetenz, das Recht auf den Fang von Fischen, Krebsen oder Fischnährtieren zu verleihen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen über internationale Gewässer.