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923.1 FiG CH-TG

§ 28 Fischereigesetz (FiG) - Ausübung des Regals

Straf- und Vollzugsbestimmungen
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§ 28 FiG · Ausübung des Regals

1. Der Regierungsrat übt das Fischereiregal aus und setzt die Gebühren fest. Er führt ein Verzeichnis der Gewässer, die diesem Gesetz unterstellt sind.

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