923.1
FiG
CH-TG
§ 28 Fischereigesetz (FiG) - Ausübung des Regals
Straf- und Vollzugsbestimmungen
§ 28 FiG · Ausübung des Regals
1. Der Regierungsrat übt das Fischereiregal aus und setzt die Gebühren fest. Er führt ein Verzeichnis der Gewässer, die diesem Gesetz unterstellt sind.