923.1
FiG
CH-TG
§ 2 Fischereigesetz (FiG) - Regal
Zweck und Fischereiregal
§ 2 FiG · Regal
1. Dem Kanton steht die Hoheit an allen Gewässern zu, in denen Fische, Krebse, Amphibien oder Fischnährtiere leben können.
2. Diese Gewässer unterstehen der eidgenössischen Gesetzgebung.