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923.1 FiG CH-TG

§ 2 Fischereigesetz (FiG) - Regal

Zweck und Fischereiregal
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§ 2 FiG · Regal

1. Dem Kanton steht die Hoheit an allen Gewässern zu, in denen Fische, Krebse, Amphibien oder Fischnährtiere leben können.

2. Diese Gewässer unterstehen der eidgenössischen Gesetzgebung.

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