922.131
CH-TG
§ 2 Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Anerkennung gleichwertiger Jägerprüfungen anderer Kantone und des Auslandes - Schweizerische Ausweise
§ 2 Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Anerkennung gleichwertiger Jägerprüfungen anderer Kantone und des Auslandes · Schweizerische Ausweise
1. Ausweise über in der Schweiz bestandene Jägerprüfungen werden dem thurgauischen Prüfungsausweis gleichgestellt, sofern der Inhaber oder die Inhaberin ab dem 18. Altersjahr drei Jahre Wohnsitz im betreffenden Kanton nachweisen kann.
2. Die Prüfungsausweise der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Glarus, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Uri, Waadt, Zug und Zürich werden auch anerkannt, sofern die Prüfung vor Inkrafttreten dieser Verfügung oder mit dem Einverständnis der Jagd- und Fischereiverwaltung abgelegt wurde.
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Grundsatz
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