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922.11 JGRV CH-TG

§ 7 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JGRV) - Jägerprüfungskommission

Jägerprüfung
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§ 7 JGRV · Jägerprüfungskommission

1. Zur Vorbereitung und Durchführung der Jägerprüfung wird eine Jägerprüfungskommission bestellt.

2. Der Jägerprüfungskommission gehören fachlich geeignete Vertreter oder Vertreterinnen der Jagd sowie der jeweiligen Prüfungsgebiete an. Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Mitglieder werden durch den Regierungsrat gewählt.

3. Der Präsident oder die Präsidentin der Jägerprüfungskommission setzt Ort und Datum der Prüfung fest und leitet diese.

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