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922.11 JGRV CH-TG

§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JGRV) - Jagdpolizei

Zuständigkeit
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§ 4 JGRV · Jagdpolizei

1. Die Organe der Jagdpolizei sind verpflichtet, Verletzungen jagdlicher Vorschriften der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

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