922.11
JGRV
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JGRV) - Jagdpolizei
Zuständigkeit
§ 4 JGRV · Jagdpolizei
1. Die Organe der Jagdpolizei sind verpflichtet, Verletzungen jagdlicher Vorschriften der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen.