922.11
JGRV
CH-TG
§ 39 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JGRV) - Meldung von Wildschäden
Wildschaden
§ 39 JGRV · Meldung von Wildschäden
1. Ein Wildschaden an landwirtschaftlichen Kulturen und Wald ist vom Geschädigten oder der Geschädigten unverzüglich der betroffenen Jagdgesellschaft zu melden. Haftet der Kanton ganz oder teilweise, ist der Schaden gleichzeitig auch dem zuständigen Wildschadenexperten oder der zuständigen Wildschadenexpertin zu melden.
2. Ein durch Biber verursachter Wildschaden an Infrastrukturanlagen ist vom Geschädigten oder der Geschädigten unverzüglich der Jagd- und Fischereiverwaltung zu melden.