922.11
JGRV
CH-TG
§ 32 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JGRV) - Wildbuchführung und Abgangsmeldung
Jagd
§ 32 JGRV · Wildbuchführung und Abgangsmeldung
1. Die Jagdgesellschaften haben ein Wildbuch zu führen, in dem sie sämtliche Abgänge der der Jagdgesetzgebung unterstehenden Tiere erfassen.
2. Der Abschuss eines verletzten oder kranken jagdbaren Tieres während der Schonzeit sowie der Abschuss eines verletzten oder kranken Tieres einer geschützten Art sind der Jagd- und Fischereiverwaltung zusätzlich zur Wildbucheintragung innert 24 Stunden zu melden.
3. Art und Umfang der Erfassung im Wildbuch und der Meldung richten sich im Weiteren nach den Vorgaben der Jagd- und Fischereiverwaltung.