922.11
JGRV
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JGRV) - Schätzungskommission
Zuständigkeit
§ 3 JGRV · Schätzungskommission
1. Die ständige Schätzungskommission besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Politischen Gemeinden, der Forstwirtschaft, der Jägerschaft und der Landwirtschaft.
2. Für die Verpachtung der Jagdreviere besteht die Schätzungskommission aus fünf Mitgliedern, nämlich je einem Interessenvertreter oder einer Interessenvertreterin der ständigen Schätzungskommission und einem oder einer vom Gemeinderat der verpachtenden Gemeinde bestimmten Vertreter oder Vertreterin. Die ständige Schätzungskommission bestimmt jeweils den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.