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922.11 JGRV CH-TG

§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JGRV) - Jagd- und Fischereiverwaltung

Zuständigkeit
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§ 2 JGRV · Jagd- und Fischereiverwaltung

1. Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist die für die Jagd zuständige Fachstelle.

2. Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist zudem zuständig für

1. Bewilligungen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV)[1];

2. Stellungnahmen zu Projekten, die die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel betreffen können.

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