922.11
JGRV
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JGRV) - Jagd- und Fischereiverwaltung
Zuständigkeit
§ 2 JGRV · Jagd- und Fischereiverwaltung
1. Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist die für die Jagd zuständige Fachstelle.
2. Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist zudem zuständig für
1. Bewilligungen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV)[1];
2. Stellungnahmen zu Projekten, die die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel betreffen können.