922.1
JG
CH-TG
§ 8 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) - Ausscheiden, Ersatz, Aufnahme von Pächtern
Verpachtung der Reviere
§ 8 JG · Ausscheiden, Ersatz, Aufnahme von Pächtern
1. Scheidet während der Pachtdauer ein Mitglied einer Jagdgesellschaft aus oder wird ihm die Jagdbewilligung entzogen, setzen die übrigen Mitglieder das Pachtverhältnis fort.
2. Die Jagdgesellschaft ist berechtigt, ausgeschiedene Pächter zu ersetzen, bei Kantonseinwohnern jedoch nur durch Kantonseinwohner.
3. Sie kann auch, falls die Höchstzahl der Pächter nicht erreicht ist, neue Mitglieder aufnehmen.
4. Ersatz und Neuaufnahme von Pächtern erfolgen für den Rest der Pachtdauer.
5. Erhebt die Gemeinde Einwendungen gegen die Jagdberechtigung eines Pächters, entscheidet das Departement.