922.1
JG
CH-TG
§ 7a Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) - Rechtsform und Haftung der Jagdgesellschaft
Verpachtung der Reviere
§ 7a JG · Rechtsform und Haftung der Jagdgesellschaft
1. Die Jagdgesellschaft bildet eine einfache Gesellschaft oder einen Verein.
2. Für Verpflichtungen der Jagdgesellschaft gegenüber Kanton und Gemeinden haften die Mitglieder unabhängig von der Gesellschaftsform solidarisch.
3. Die Jagdgesellschaft bezeichnet einen Vertreter gegenüber Behörden und Privaten.