922.1
JG
CH-TG
§ 7 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) - Pachtdauer
Verpachtung der Reviere
§ 7 JG · Pachtdauer
1. Die Politischen Gemeinden verpachten die Jagdreviere für die Dauer von acht Jahren an eine Jagdgesellschaft. Das Departement erstellt den Normalpachtvertrag.
2. Das Pacht- oder Jagdjahr entspricht dem Kalenderjahr.