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922.1 JG CH-TG

§ 7 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) - Pachtdauer

Verpachtung der Reviere
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§ 7 JG · Pachtdauer

1. Die Politischen Gemeinden verpachten die Jagdreviere für die Dauer von acht Jahren an eine Jagdgesellschaft. Das Departement erstellt den Normalpachtvertrag.

2. Das Pacht- oder Jagdjahr entspricht dem Kalenderjahr.

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