§ 6 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) - Schätzung, Zahl der Pächter
§ 6 JG · Schätzung, Zahl der Pächter
1. Vor jeder Verpachtung werden der Wert der Reviere sowie die Mindest- und Höchstzahl der Pächter auf Antrag der Schätzungskommission durch das Departement festgelegt. Bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen der Revierverhältnisse oder des Wildbestands kann das Departement während der Pachtdauer nach Anhören der Schätzungskommission den Pachtzins und die Zahl der Pächter anpassen.
2. Bei der Schätzung der Reviere sind insbesondere die Reviergrösse, der Anteil und die Gliederung des Waldes, die Standortbedingungen für das Wild, die Nutzungsmöglichkeiten für die Jagd, der Verlauf der Reviergrenze, die Besiedlung, die Verkehrsverhältnisse, die Lärmeinwirkungen und weitere Störfaktoren sowie die Kosten der Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu berücksichtigen.
3. Bei der Festlegung der Pächterzahlen sind insbesondere die Reviergrösse, der Anteil und die Gliederung des Waldes sowie die Nutzungsmöglichkeiten für die Jagd zu berücksichtigen.