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922.1 JG CH-TG

§ 5 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) - Reviergrenze

Jagdreviere
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§ 5 JG · Reviergrenze

1. Vor jeder Verpachtung werden die Grenzen der Reviere auf Antrag der Schätzungskommission nach jagdlichen und wildbiologischen Grundsätzen durch das Departement festgelegt. Es ist auf gute jagdliche Bewirtschaftbarkeit zu achten.

2. Jagdgesellschaften und Gemeinden können zur Erzielung jagdlich befriedigender Reviergrenzen Vereinbarungen abschliessen, die der Genehmigung durch das Departement bedürfen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet das Departement endgültig.

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