922.1
JG
CH-TG
§ 4 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) - Einteilung
Jagdreviere
§ 4 JG · Einteilung
1. Das Gebiet einer Politischen Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier.
2. Gemeinden mit kleiner Fläche können zu einem Jagdrevier zusammengelegt werden. Grosse Gemeinden können in mehrere Jagdreviere aufgeteilt werden. Die Grösse eines Reviers darf in der Regel 500 Hektaren Gesamtfläche und 100 Hektaren Waldfläche nicht unterschreiten.