Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.1 JG CH-TG

§ 4 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) - Einteilung

Jagdreviere
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 JG · Einteilung

1. Das Gebiet einer Politischen Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier.

2. Gemeinden mit kleiner Fläche können zu einem Jagdrevier zusammengelegt werden. Grosse Gemeinden können in mehrere Jagdreviere aufgeteilt werden. Die Grösse eines Reviers darf in der Regel 500 Hektaren Gesamtfläche und 100 Hektaren Waldfläche nicht unterschreiten.

← § 3 JG Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) - Geltungsbereich § 5 JG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →