922.1
JG
CH-TG
§ 35 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) - Schadenermittlung
Wildschaden
§ 35 JG · Schadenermittlung
1. Wird zwischen dem Geschädigten und der Jagdgesellschaft keine Einigung erzielt, kann der Geschädigte die Beurteilung der Streitsache durch die Flurbehörde verlangen.
2. Über Schadenersatzansprüche gemäss § 34 entscheidet die für die Jagd zuständige Fachstelle.