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922.1 JG CH-TG

§ 35 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) - Schadenermittlung

Wildschaden
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§ 35 JG · Schadenermittlung

1. Wird zwischen dem Geschädigten und der Jagdgesellschaft keine Einigung erzielt, kann der Geschädigte die Beurteilung der Streitsache durch die Flurbehörde verlangen.

2. Über Schadenersatzansprüche gemäss § 34 entscheidet die für die Jagd zuständige Fachstelle.

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