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922.1 JG CH-TG

§ 33 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) - Haftung der Jagdgesellschaften oder der Gemeinden

Wildschaden
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§ 33 JG · Haftung der Jagdgesellschaften oder der Gemeinden

1. Die Mitglieder der Jagdgesellschaften haften solidarisch für den in ihrem Revier durch das jagdbare Wild an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren angerichteten Schaden.

2. Die Haftung entfällt für Schäden in Gebieten gemäss § 21 Abs. 2.

3. Die Gemeinden haften für Wildschäden in den gemäss § 25 von der Jagd ausgenommenen Gebieten.

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