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922.1 JG CH-TG

§ 32 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) - Schutz von Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren

Wildschaden
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§ 32 JG · Schutz von Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren

1. Grundbesitzer sind verpflichtet, zum Schutz ihrer Wälder, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztiere die zumutbaren Massnahmen zu treffen. Vor der Errichtung von Zäunen im Wald ist die Jagdgesellschaft zu orientieren.

2. An die Kosten notwendiger und geeigneter Schutzmassnahmen hat die Gemeinde, zum Schutz vor Biberschäden der Kanton, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Weisungen.

3. Haben die Schutzvorkehren ihren Zweck erfüllt, sind sie zu entfernen. Bei Nichtbefolgung gilt § 26 Abs. 3 sinngemäss.

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