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922.1 JG CH-TG

§ 3 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) - Schätzungskommission

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 JG · Schätzungskommission

1. Zur Vorbereitung der Verpachtung der Jagdreviere und zur Beratung des zuständigen Departementes des Regierungsrates in wichtigen Fragen der Jagd wird eine Schätzungskommission bestellt.

2. Der Schätzungskommission gehören Vertreter der Gemeinden, der Forstwirtschaft, der Jäger und der Landwirtschaft an. Sie werden durch den Regierungsrat gewählt.

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