922.1
JG
CH-TG
§ 22 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) - Jagdhunde
Jagd
§ 22 JG · Jagdhunde
1. Auf beschossenes oder verletztes Wild, das nicht beigebracht werden kann, ist eine fach- und zeitgerechte Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund durchzuführen.
2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die für die Jagd zugelassenen Hunde und deren Einsatz.
3. Die Baujagd ist grundsätzlich verboten. Das Departement kann aus besonderen Gründen Ausnahmen bewilligen.