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922.1 JG CH-TG

§ 2 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 JG · Grundsätze

1. Der Kanton beteiligt die Politischen Gemeinden an der wirtschaftlichen Nutzung der Jagd.

2. Die Gemeinden verleihen das Jagdrecht nach den Grundsätzen der Revierpacht.

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