921.13
CH-TG
§ 9 Revierförsterverordnung - Arbeitsrapport
Rechtliche Stellung, Anstellung und Besoldung
§ 9 Revierförsterverordnung · Arbeitsrapport
1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster führen einen Arbeitsrapport, aus dem die besorgten Arbeiten und die geleistete Arbeitszeit ersichtlich sind.