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§ 9 Revierförsterverordnung - Arbeitsrapport

Rechtliche Stellung, Anstellung und Besoldung
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§ 9 Revierförsterverordnung · Arbeitsrapport

1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster führen einen Arbeitsrapport, aus dem die besorgten Arbeiten und die geleistete Arbeitszeit ersichtlich sind.

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