921.13
CH-TG
§ 8 Revierförsterverordnung - Abwesenheit und Stellvertretung
Rechtliche Stellung, Anstellung und Besoldung
§ 8 Revierförsterverordnung · Abwesenheit und Stellvertretung
1. Jede Abwesenheit von mehr als fünf Arbeitstagen ist der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur zu melden.
2. Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur bestimmt für jedes Revier eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die betroffenen Reviere sind anzuhören.