921.13
CH-TG
§ 6 Revierförsterverordnung - Inpflichtnahme und Legitimation
Rechtliche Stellung, Anstellung und Besoldung
§ 6 Revierförsterverordnung · Inpflichtnahme und Legitimation
1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind durch die Kantonsforstingenieurin oder den Kantonsforstingenieur in Pflicht zu nehmen.
2. Die Revierförsterinnen oder Revierförster erhalten vom Forstamt eine Legitimationskarte, die sie während der dienstlichen Arbeit auf sich tragen.