Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
921.13 CH-TG

§ 5 Revierförsterverordnung - Bekleidung öffentlicher Ämter und Nebenbeschäftigungen

Rechtliche Stellung, Anstellung und Besoldung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Revierförsterverordnung · Bekleidung öffentlicher Ämter und Nebenbeschäftigungen

1. Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes und für die Annahme von Nebenbeschäftigungen bedürfen die Revierförsterinnen oder Revierförster der Ermächtigung des Arbeitgebers.

2. Für Nebenbeschäftigungen, die sie in der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen können, bedarf es überdies einer Ermächtigung der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstingenieurs.

← § 4 Revierförsterverordnung Rechtliche Stellung § 6 Revierförsterverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →