921.13
CH-TG
§ 5 Revierförsterverordnung - Bekleidung öffentlicher Ämter und Nebenbeschäftigungen
Rechtliche Stellung, Anstellung und Besoldung
§ 5 Revierförsterverordnung · Bekleidung öffentlicher Ämter und Nebenbeschäftigungen
1. Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes und für die Annahme von Nebenbeschäftigungen bedürfen die Revierförsterinnen oder Revierförster der Ermächtigung des Arbeitgebers.
2. Für Nebenbeschäftigungen, die sie in der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen können, bedarf es überdies einer Ermächtigung der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstingenieurs.