921.13
CH-TG
§ 33 Revierförsterverordnung - Lehrlingsausbildung
Stellung und Aufgaben im Forstbetrieb
§ 33 Revierförsterverordnung · Lehrlingsausbildung
1. Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind für die Ausbildung der Lehrlinge im Betrieb im Rahmen der Vorschriften von Bund und Kanton verantwortlich. Sie können diese Aufgabe an fachlich ausgebildete Arbeitskräfte delegieren.