921.13
CH-TG
§ 32 Revierförsterverordnung - Personalanstellung
Stellung und Aufgaben im Forstbetrieb
§ 32 Revierförsterverordnung · Personalanstellung
1. Die Anstellung, Entlassung und Besoldung der Arbeitskräfte ist Sache der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers. Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter beraten die Verwaltung und stellen dazu einen Antrag.