921.13
CH-TG
§ 31 Revierförsterverordnung - Arbeitsmittel und Unterhaltsarbeiten
Stellung und Aufgaben im Forstbetrieb
§ 31 Revierförsterverordnung · Arbeitsmittel und Unterhaltsarbeiten
1. Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind verantwortlich, dass sämtliche Arbeitsmittel regelmässig gewartet und funktionstüchtig gehalten werden. Sie führen Kontrollbücher über die Maschinen und besprechen ausserordentliche Reparaturarbeiten mit der Verwaltung.
2. Laufende Unterhaltsarbeiten an den Betriebsanlagen und Arbeitsmitteln werden nach Möglichkeit durch die betriebseigenen Arbeitskräfte ausgeführt. Die Vergabe ausserordentlicher Massnahmen ist Sache der Verwaltung.