921.13
CH-TG
§ 30 Revierförsterverordnung - Arbeitssicherheit
Stellung und Aufgaben im Forstbetrieb
§ 30 Revierförsterverordnung · Arbeitssicherheit
1. Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit im Forstbetrieb liegt beim Arbeitgeber. Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind verantwortlich für die Unfallverhütung und erteilen den Arbeitskräften die nötigen Anweisungen und Informationen.
2. Sie ordnen Massnahmen zur Behebung sicherheitswidriger Zustände und Verhaltens, notfalls die Arbeitseinstellung an.