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§ 3 Revierförsterverordnung - Anstellungsbedingungen

Rechtliche Stellung, Anstellung und Besoldung
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§ 3 Revierförsterverordnung · Anstellungsbedingungen

1. Für die Anstellung sind die Bestimmungen der Verordnung des Grossen Rats über die Besoldung des Staatspersonals, der Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung sowie der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals massgebend, soweit dieses Reglement keine besonderen Vorschriften enthält.

2. Zur Einreihung in die Besoldungsklassen sind die Reviere nach den Kriterien gemäss § 34 Abs. 2 Waldverordnung sowie den betrieblichen Aufgaben der Revierförsterinnen oder Revierförster zu bewerten.

3. Kosten für notwendige Räumlichkeiten und Büroauslagen geben Anrecht auf Ersatz durch den Arbeitgeber.

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