§ 2a Revierförsterverordnung - Kantonale Wählbarkeit
§ 2a Revierförsterverordnung · Kantonale Wählbarkeit
1. Das Forstamt entscheidet über die kantonale Wählbarkeit.
2. Die kantonale Wählbarkeit wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die folgenden beruflichen Qualifikationen nachweist
1. Grundausbildung als Forstwartin oder Forstwart EFZ oder andere praktische, fachbezogene Berufserfahrungen, Abschlüsse oder Ausbildungen in vergleichbarem Umfang; und
2. höhere Ausbildung im Bereich Wald.
3. Personen, die ihre beruflichen Qualifikationen im Ausland erworben haben, haben zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 2 ein forstliches Praktikum im Kanton Thurgau zu absolvieren. Es gelten folgende Anforderungen
1. Das Praktikum dauert mindestens drei Monate, bei reduziertem Beschäftigungsgrad entsprechend länger.
2. Das Praktikum ist in einem Forstrevier zu absolvieren, in der Regel jedoch nicht in jenem Revier, in welchem eine Anstellung erfolgen soll.
3. Betreuung und Beurteilung erfolgen durch die Revierförsterin oder den Revierförster und die Kreisforstingenieurin oder den Kreisforstingenieur.