§ 29 Revierförsterverordnung - Umfang des Pflichtenheftes
§ 29 Revierförsterverordnung · Umfang des Pflichtenheftes
1. Das Pflichtenheft kann den Betriebsleiterinnen oder Betriebsleitern insbesondere folgende Zuständigkeiten zuweisen
1. Vollzug der Jahrespläne;
2. Ausarbeitung des Budgets in Zusammenarbeit mit der Verwaltung und Bereitstellung der notwendigen Unterlagen für die Jahresrechnung;
3. Planung der Holzschläge und Pflegearbeiten;
4. Organisation aller Waldarbeiten, insbesondere hinsichtlich des Personal- und Maschineneinsatzes sowie die fachliche Anleitung;
5. Leitung der Massnahmen zur Wildschadenverhütung und zur Schädlingsbekämpfung;
6. Bauleitung bei Erschliessungsarbeiten und Beaufsichtigung des Unterhalts von forstlichen Anlagen;
7. Führung der Arbeitsrapporte;
8. Führung der von der Verwaltung, vom Kanton oder von der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur verlangten Kontrollen und Abrechnungen;
9. Führung einer Inventarliste;
10. Anschaffung von Material im Rahmen des Budgets;
11. Verrichtung praktischer Facharbeiten nach Möglichkeit; insbesondere Jungwaldpflege, Spezialholzerei und Arbeiten zu Ausbildungszwecken;
12. Holzverkauf.