Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
921.13 CH-TG

§ 29 Revierförsterverordnung - Umfang des Pflichtenheftes

Stellung und Aufgaben im Forstbetrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Revierförsterverordnung · Umfang des Pflichtenheftes

1. Das Pflichtenheft kann den Betriebsleiterinnen oder Betriebsleitern insbesondere folgende Zuständigkeiten zuweisen

1. Vollzug der Jahrespläne;

2. Ausarbeitung des Budgets in Zusammenarbeit mit der Verwaltung und Bereitstellung der notwendigen Unterlagen für die Jahresrechnung;

3. Planung der Holzschläge und Pflegearbeiten;

4. Organisation aller Waldarbeiten, insbesondere hinsichtlich des Personal- und Maschineneinsatzes sowie die fachliche Anleitung;

5. Leitung der Massnahmen zur Wildschadenverhütung und zur Schädlingsbekämpfung;

6. Bauleitung bei Erschliessungsarbeiten und Beaufsichtigung des Unterhalts von forstlichen Anlagen;

7. Führung der Arbeitsrapporte;

8. Führung der von der Verwaltung, vom Kanton oder von der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur verlangten Kontrollen und Abrechnungen;

9. Führung einer Inventarliste;

10. Anschaffung von Material im Rahmen des Budgets;

11. Verrichtung praktischer Facharbeiten nach Möglichkeit; insbesondere Jungwaldpflege, Spezialholzerei und Arbeiten zu Ausbildungszwecken;

12. Holzverkauf.

← § 28 Revierförsterverordnung Rechtliche Stellung § 30 Revierförsterverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →