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§ 28 Revierförsterverordnung - Stellung im Betrieb

Stellung und Aufgaben im Forstbetrieb
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§ 28 Revierförsterverordnung · Stellung im Betrieb

1. Die Rechte und Pflichten der Revierförsterinnen oder Revierförster als Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter im Forstbetrieb werden, soweit sie nicht durch die kantonalen oder kommunalen Aufgaben festgelegt sind, durch den Arbeitgeber in einem Pflichtenheft bestimmt.

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