§ 27 Revierförsterverordnung - Beratung, Planung und Organisation von forstlichen Aufgaben
§ 27 Revierförsterverordnung · Beratung, Planung und Organisation von forstlichen Aufgaben
1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster wirken bei der Erarbeitung der Ausführungsplanung nach den Weisungen der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstingenieurs mit.
2. Die Revierförsterinnen oder Revierförster
1. fördern die Zusammenarbeit unter den Waldeigentümern;
2. beraten die Waldeigentümer bei der Bestandesbegründung, bei der Pflege und Nutzung sowie bei Naturschutz-Massnahmen;
a. * zeichnen die Durchforstungen und die in der waldbaulichen Planung vorgesehenen Verjüngungen gemäss § 26 Abs. 3 WaldV an, und handeln bei den übrigen Eingriffen in Absprache mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur;
b. leiten zur waldschonenden Holzerei und zur zweckmässigen Holzsortierung an;
c. vermitteln und koordinieren Arbeiten, vermitteln Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte sowie Forstpflanzen auf Wunsch des Waldeigentümers.