921.13
CH-TG
§ 25 Revierförsterverordnung - Holzanzeichnung
Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Aufgaben im Wald mit gesondert ausgewiesenen Daten im Ausführungsplan gemäss § 24 Abs. 3 der Waldverordnung
§ 25 Revierförsterverordnung · Holzanzeichnung
1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster zeichnen Holz in Zusammenarbeit oder in Absprache mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur an.