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§ 25 Revierförsterverordnung - Holzanzeichnung

Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Aufgaben im Wald mit gesondert ausgewiesenen Daten im Ausführungsplan gemäss § 24 Abs. 3 der Waldverordnung
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§ 25 Revierförsterverordnung · Holzanzeichnung

1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster zeichnen Holz in Zusammenarbeit oder in Absprache mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur an.

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