921.13
CH-TG
§ 24 Revierförsterverordnung - Mitwirkung bei der forstlichen Planung
Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Aufgaben im Wald mit gesondert ausgewiesenen Daten im Ausführungsplan gemäss § 24 Abs. 3 der Waldverordnung
§ 24 Revierförsterverordnung · Mitwirkung bei der forstlichen Planung
1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster wirken bei der Erarbeitung der Ausführungsplanung nach den Weisungen der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstingenieurs mit.
2. Sie erstellen in Zusammenarbeit mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur und der Verwaltung die Jahrespläne.