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§ 22 Revierförsterverordnung - Beratung

Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Aufgaben im kommunalen Bereich
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§ 22 Revierförsterverordnung · Beratung

1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster beraten die Gemeinden

1. in allen Belangen von Wald und Holz;

2. beim Unterhalt von Gewässern einschliesslich der Pflege der Ufergehölze;

3. bei der Pflege von Hecken und Waldrändern sowie anderen Naturschutzfragen;

4. beim Unterhalt von Waldstrassen;

5. bei der Kontrolle und Abrechung von Wildschadenverhütungsmassnahmen.

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