921.13
CH-TG
§ 22 Revierförsterverordnung - Beratung
Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Aufgaben im kommunalen Bereich
§ 22 Revierförsterverordnung · Beratung
1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster beraten die Gemeinden
1. in allen Belangen von Wald und Holz;
2. beim Unterhalt von Gewässern einschliesslich der Pflege der Ufergehölze;
3. bei der Pflege von Hecken und Waldrändern sowie anderen Naturschutzfragen;
4. beim Unterhalt von Waldstrassen;
5. bei der Kontrolle und Abrechung von Wildschadenverhütungsmassnahmen.