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§ 21 Revierförsterverordnung - Erhebungen

Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Aufgaben im kantonalen Bereich
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§ 21 Revierförsterverordnung · Erhebungen

1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster führen die Statistiken und Kontrollunterlagen und liefern die notwendigen Daten dem Forstamt.

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