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§ 20 Revierförsterverordnung - Öffentlichkeitsarbeit

Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Aufgaben im kantonalen Bereich
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§ 20 Revierförsterverordnung · Öffentlichkeitsarbeit

1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster informieren die Gemeinden, die Waldeigentümer und die Revierträger über Wald und Holz.

2. Durch Waldumgänge und Führungen fördern sie das Verständnis für den Wald.

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