921.13
CH-TG
§ 20 Revierförsterverordnung - Öffentlichkeitsarbeit
Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Aufgaben im kantonalen Bereich
§ 20 Revierförsterverordnung · Öffentlichkeitsarbeit
1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster informieren die Gemeinden, die Waldeigentümer und die Revierträger über Wald und Holz.
2. Durch Waldumgänge und Führungen fördern sie das Verständnis für den Wald.