921.13
CH-TG
§ 2 Revierförsterverordnung - Anstellung
Rechtliche Stellung, Anstellung und Besoldung
§ 2 Revierförsterverordnung · Anstellung
1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster werden von der Forstrevierkörperschaft angestellt.
2. Es dürfen nur Inhaberinnen oder Inhaber eines Diploms einer interkantonalen Försterschule oder einer kantonalen Wählbarkeitsbescheinigung angestellt werden.
3. Die Anstellung der Revierförsterinnen oder Revierförster ist gemäss § 6 Abs. 3 der Waldverordnung (WaldV) vom Forstamt zu genehmigen.
4. Jede Revierförsterin und jeder Revierförster erhält vom Forstrevier ein Pflichtenheft, in welchem insbesondere der Holzverkauf geregelt wird. Das Pflichtenheft ist dem Forstamt zur Kenntnis zu bringen.