921.13
CH-TG
§ 19 Revierförsterverordnung - Aus- und Weiterbildung
Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Aufgaben im kantonalen Bereich
§ 19 Revierförsterverordnung · Aus- und Weiterbildung
1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind verpflichtet, sich auf ihrem Fachgebiet weiterzubilden und die vom Forstamt obligatorisch erklärten Fachkurse zu besuchen.
2. Sie können im Einverständnis mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur und der Revierkörperschaft zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen besuchen.
3. Sie können im Einverständnis mit der Revierkörperschaft verpflichtet werden, an der Aus- und Weiterbildung von Personen in forstlichen Berufen mitzuwirken.