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§ 18 Revierförsterverordnung - Holzschutz

Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Aufgaben im kantonalen Bereich
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§ 18 Revierförsterverordnung · Holzschutz

1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster organisieren und überwachen die Behandlung des liegenden Holzes mit Pflanzenschutzmitteln.

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