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§ 17 Revierförsterverordnung - Wald und Wild

Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Aufgaben im kantonalen Bereich
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§ 17 Revierförsterverordnung · Wald und Wild

1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster fördern die Zusammenarbeit zwischen Waldeigentümern und Jagdberechtigten.

2. Sie üben gemäss § 36 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel die Jagdpolizei aus und wirken gemäss § 30 Abs. 2 bei Wildzählungen mit.

3. Sie übernehmen Pflichten gemäss der Verordnung des Regierungsrates über die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Kosten von Wildschadenverhütungsmassnahmen.

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