921.13
CH-TG
§ 17 Revierförsterverordnung - Wald und Wild
Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Aufgaben im kantonalen Bereich
§ 17 Revierförsterverordnung · Wald und Wild
1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster fördern die Zusammenarbeit zwischen Waldeigentümern und Jagdberechtigten.
2. Sie üben gemäss § 36 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel die Jagdpolizei aus und wirken gemäss § 30 Abs. 2 bei Wildzählungen mit.
3. Sie übernehmen Pflichten gemäss der Verordnung des Regierungsrates über die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Kosten von Wildschadenverhütungsmassnahmen.