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§ 16 Revierförsterverordnung - Waldschatzung

Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Aufgaben im kantonalen Bereich
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§ 16 Revierförsterverordnung · Waldschatzung

1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind befugt, Waldschatzungen durchzuführen. Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur ist mit dem Schatzungsprotokoll zu bedienen.

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