921.13
CH-TG
§ 16 Revierförsterverordnung - Waldschatzung
Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Aufgaben im kantonalen Bereich
§ 16 Revierförsterverordnung · Waldschatzung
1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind befugt, Waldschatzungen durchzuführen. Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur ist mit dem Schatzungsprotokoll zu bedienen.