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§ 13 Revierförsterverordnung - Selbständige Aufgaben

Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Aufgaben im kantonalen Bereich
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§ 13 Revierförsterverordnung · Selbständige Aufgaben

1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster

1. beraten die Waldeigentümer und fördern die überbetriebliche Zusammenarbeit;

2. überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im und um den Wald;

3. zeigen Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an;

4. beaufsichtigen die Holzschläge und beraten bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften;

5. messen das Holz ein, erstellen die Holzlisten, organisieren und koordinieren den Holzverkauf;

6. führen ein Waldeigentümerverzeichnis;

7. melden drohende oder eingetretene Schäden am Wald, an Erschliessungen und anderen forstlichen Werken;

8. unterstützen Bestrebungen im Bereich Natur-, Tier-, Gewässer- und Landschaftsschutz im und am Wald;

9. kontrollieren die Ausführung beitragsberechtigter Massnahmen sowie den Unterhalt beitragsberechtigter Anlagen im Wald.

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