§ 13 Revierförsterverordnung - Selbständige Aufgaben
§ 13 Revierförsterverordnung · Selbständige Aufgaben
1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster
1. beraten die Waldeigentümer und fördern die überbetriebliche Zusammenarbeit;
2. überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im und um den Wald;
3. zeigen Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an;
4. beaufsichtigen die Holzschläge und beraten bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften;
5. messen das Holz ein, erstellen die Holzlisten, organisieren und koordinieren den Holzverkauf;
6. führen ein Waldeigentümerverzeichnis;
7. melden drohende oder eingetretene Schäden am Wald, an Erschliessungen und anderen forstlichen Werken;
8. unterstützen Bestrebungen im Bereich Natur-, Tier-, Gewässer- und Landschaftsschutz im und am Wald;
9. kontrollieren die Ausführung beitragsberechtigter Massnahmen sowie den Unterhalt beitragsberechtigter Anlagen im Wald.