921.13
CH-TG
§ 12 Revierförsterverordnung - Allgemeine Dienstpflicht
Stellung und Aufgaben im Forstdienst - Allgemeines
§ 12 Revierförsterverordnung · Allgemeine Dienstpflicht
1. Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind zu sorgfältiger Dienstverrichtung verpflichtet. Dabei haben sie die Interessen der Walderhaltung zu wahren und ihre Arbeit nach den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus auszurichten.